Düsseldorfer Immobilienbörse e.V.
Kreuzbergstraße 3
40489 Düsseldorf
Die Düsseldorfer Immobilienbörse e.V. (nachfolgend „Düsseldorfer Immobilienbörse“) verwendet KI-Systeme ausschließlich als Betreiber (Deployer) im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Düsseldorfer Immobilienbörse entwickelt keine eigenen KI-Systeme und bringt solche nicht in Verkehr. Die Pflichten aus Art. 50 Abs. 1 und 2 EU AI Act, die die Anbieter von KI-Systemen treffen, betreffen die Düsseldorfer Immobilienbörse nicht.
Die Düsseldorfer Immobilienbörse setzt keine KI-Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung ein. Die Informationspflichten des Art. 50 Abs. 3 EU AI Act sind daher nicht einschlägig. Ebenso setzt die Düsseldorfer Immobilienbörse keine Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne des Art. 6 EU AI Act ein.
Soweit die Düsseldorfer Immobilienbörse KI-Systeme einsetzt, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die ein Deepfake im Sinne des Art. 3 Nr. 60 EU AI Act sind, legt die Düsseldorfer Immobilienbörse gegenüber den Empfängern dieser Inhalte offen, dass es sich um künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte handelt. Dies betrifft insbesondere die KI-gestützte Bearbeitung von Immobilienfotos, bei der Möbel entfernt, Himmel ersetzt oder persönliche Gegenstände von Bewohnern retuschiert werden. Die Offenlegung erfolgt spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Inhalte in klarer und eindeutiger Weise sowie in unmittelbarer optischer Verbindung zu dem jeweiligen Bild.
Soweit die Düsseldorfer Immobilienbörse KI-generierte Texte veröffentlicht, die dazu bestimmt sind, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, wird offengelegt, dass der Text künstlich erzeugt wurde. Dies gilt nicht, soweit die KI-generierten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle durch die Düsseldorfer Immobilienbörse unterzogen wurden und die Düsseldorfer Immobilienbörse die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.
Die im Rahmen dieser Transparenzerklärung bereitgestellten Informationen entsprechen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen. Diese Erklärung lässt andere Transparenzpflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, insbesondere aus der Datenschutz-Grundverordnung, unberührt.